Terms and Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zengrowth GmbH

Stand: März 2020

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle Verträge zwischen der Zengrowth GmbH und ihren Auftraggebern Anwendung. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung der AGB folgende Aufträge des Auftraggebers und der Zengrowth GmbH, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

2. Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Angebote der Zengrowth GmbH, an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Vertragspartner innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Zengrowth GmbH an dieses Angebot nicht mehr gebunden.

2. In dem Angebot fasst die Zengroth GmbH die wesentlichen Vertragsinhalte zusammen. Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Unterzeichnung des Angebotes.

§ 3 Leistungen der Zengrowth GmbH

1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem von der Zengrowth GmbH erstellten Angebot. Zusätzliche oder nachträgliche Änderungen des festgelegten Umfangs bedürfen der Schriftform und berechtigen Zengrowth den Mehraufwand auf Basis des aktuellen Stundensatzes zusätzlich in Rechnung zu stellen, sofern Zengrowth diesbezüglich kein gesondertes Angebot erstellt.

2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zengrowth GmbH nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges.

3. Die Zengrowth GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen.

4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zengrowth GmbH nicht dazu verpflichtet ist, die dieser schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls Zengrowth GmbH jedoch erkennt, dass die ihr schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, wird sie darauf hinweisen.

§ 4 Aufbewahrung von Unterlagen

Zengrowth GmbH ist zur Aufbewahrung der ihr zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen nicht mehr verpflichtet, wenn seit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses drei Jahre vergangen sind oder seit einer schriftlichen Aufforderung an den Auftraggeber, die Unterlagen abzuholen, ein halbes Jahr vergangen ist.

§ 5 Mitwirkungspflicht

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zengrowth GmbH nach Kräften zu unterstützen, namentlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Zengrowth GmbH eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den Auftraggeber verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.

3. Zengrowth GmbH ist ohne die Mitwirkung nicht in der Lage, den Auftrag des Vertragspartners ordnungsgemäß auszuführen sowie Termine einzuhalten und hat daher das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sollte der Vertragspartner trotz zweifacher Aufforderung der Pflicht zur Mitwirkung länger als 10 Werktage nicht nachkommen. Darüber hinaus hat der Vertragspartner etwaige infolge der mangelnden Mitwirkung bei der Zengrowth GmbH entstandenen Schäden oder einen etwaig anfallenden Aufwand zu ersetzen. Unabhängig hiervon gehen Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige oder nachträglich geänderte Angaben oder nicht zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, zu Lasten des Vertragspartners.

§ 6 Datenschutz, Datenübermittlung

1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Auftraggeber nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office, Apple Mail) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.

2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter Email einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dies Zengrowth GmbH mitteilen

3. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Zengroth GmbH übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Zengrowth GmbH im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

§ 7 Rechte an den Arbeitsergebnissen

1. Sämtliche Urheberrechte oder sonstigen Rechte an allen von Zengrowth GmbH zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücken oder sonstigen Leistungen stehen ausschließlich Zengrowth GmbH bis zur vollständigen Zahlung des Honorars zu.

2. Der Vertragspartner erwirbt, falls nichts anderes vereinbart ist, an den von der Zengrowth GmbH erstellten Inhalten die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck. Der Umfang der Nutzungsrechte richtet sich nach dem vertraglich festgelegten Zweck, soweit nicht ausdrücklich näher bestimmt. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsreche bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Jede Änderung oder Umgestaltung der von der Zengrowth GmbH erstellten Inhalte bedarf der vorherigen Zustimmung der Zengrowth GmbH.

3. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse von Zengrowth GmbH an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Zengrowth GmbH, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.

4. Die Zengrowth GmbH ist – auch bei einzelvertraglicher Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

5. Die Zengrowth GmbH ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, erstellte Inhalte im Rohdatenformat an den Vertragspartner herauszugeben. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liegt es im Ermessen der Zengrowth GmbH, in welchem Datenformat die Inhalte übergeben werden.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht

Zengrowth GmbH steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den ihr vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses von Zengrowth GmbH unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.

§ 9 Vergütung

6. Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Zengrowth GmbH erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter abgerechnet. Im Übrigen gilt für den Fall, dass keine abweichende Regelung getroffen wurde, die übliche Vergütung sowie die Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe als vereinbart.

7. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.

8. Zengrowth GmbH ist berechtigt, alle 30 Tage nach Beginn des Vertragsverhältnisses über die geleisteten Arbeiten abzurechnen. Das Honorar ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Zengrowth GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

9. Neben dem Honoraranspruch gemäß Absatz 1 steht Zengrowth GmbH noch ein Anspruch auf Ersatz aller zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemachten Aufwendungen und Auslagen zu.

10. Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.

11. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Zengrowth GmbH das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Daten, Unterlagen und Gegenständen, vor.

12. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält Zengrowth GmbH einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig aus wichtigem Grund beendet, so hat Zengrowth GmbH zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

§ 10 Verschwiegenheit

1. Die Zengrowth GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

2. Zengrowth GmbH und der Auftraggeber werden durch geeignete vertragliche Abreden mit der für den jeweiligen Vertragspartner tätigen Mitarbeiter und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

3. Zengrowth GmbH ist insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

§ 11 Gewährleistung

1. Die von der Zengrowth GmbH erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

2. Sofern Zengrowth GmbH dem Kunden Zwischenberichte vorlegt, hat der Kunde diese innerhalb eines Monats ab Zugang zu prüfen und eventuelle Mängel in der Ausführung der Leistungen anzuzeigen. Nach Ablauf eines Monats gelten die Leistungen, über die der Zwischenbericht Rechenschaft legt, als genehmigt und als mangelfrei anerkannt.

3. Liegt ein Mangel vor, den die Zengrowth GmbH zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

4. Die Gewährleistungspflicht der Zengrowth GmbH erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Leistung der Zengrowth GmbH durch den Auftraggeber.

§ 12 Haftung

1. Zengrowth GmbH haftet nicht für die sachliche Richtigkeit von Angaben des Kunden; die Prüfung der Kundenangaben gehört grundsätzlich nicht zum Auftragsumfang. Sofern der Kunde vorgeschlagene Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig genehmigt hat, haftet Zengrowth GmbH nicht für hieraus etwaig erwachsene Schäden auf Seiten des Kunden oder eines Dritten.

2. Zengrowth GmbH haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um wesentliche Vertragspflichten der Vereinbarung. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Sofern Zengrowth GmbH wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch 5.000,00 EUR.

4. Zengrowth GmbH ist verpflichtet, auf mögliche generelle rechtliche Risiken aufmerksam zu machen, sofern sie ihr bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen bekannt werden. Eine Rechtsberatungspflicht besteht jedoch nicht.

5. Zengrowth GmbH haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, usw. Das gleiche gilt für die rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen.

6. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, alle Vorkehrungen zu ergreifen, welche für die Rechtmäßigkeit der Verwendung der seitens der Zengrowth GmbH erstellten Inhalte erforderlich sind. Der Auftraggeber erklärt, dass er hinsichtlich sämtlicher von Zengrowth zu erstellenden Inhalte die Klärung sämtlicher in Betracht kommenden Rechte übernommen hat und die Zengrowth GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter aufgrund von Verstößen gegen diese Pflicht freihalten wird.

7. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Zengrowth GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Zengrowth GmbH von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

8. Die von Zengrowth GmbH erarbeiteten Vorschläge, Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen nicht die eigene unternehmerische Entscheidung des Kunden. Letztere liegt allein in der Risikosphäre des Kunden.

9. Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, bis zu 2 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Zengrowth GmbH keine Personen, die in irgendeiner Eigenschaft mit oder für die Zengrowth GmbH arbeiten, abzuwerben. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, die Privatsphäre der Mitarbeiter und Auftragnehmer der Zengrowth GmbH vollständig zu wahren und diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben, insbesondere nicht zum Zwecke der Anstellung oder Beauftragung. Verstößt der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer so hat er der Zengrowth GmbH für jede schuldhafte Zuwiderhandlung eine von der Zengrowth GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu prüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§13 Kündigung des Vertragsverhältnisses

Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14 Beendigung des Auftrags

Der der Zengrowth GmbH erteilte Auftrag wird durch die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen beendet. Teilt die Zengrowth GmbH dem Auftraggeber schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mit, kann der Auftraggeber die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung von Zengrowth GmbH schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist München.

3. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Der Kunde verpflichtet sich, anstelle der eventuell unwirksamen Regelung einer Regelung zuzustimmen, die der angedachten Regelung inhaltlich nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücke.